Info des Bildungsministeriums: der Begriff “Webinar” ist geschützt

Info des Bildungsministeriums: der Begriff “Webinar” ist geschützt

Das Bildungsministerium schreibt:

Die Rechtslage ist aktuell folgende:

Der Begriff “Webinar” ist als Marke in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen (Stand 26. Mai 2020). Die Schutzdauer der Marke endet nach derzeitigem Stand am 31.03.2023.

Grundsätzlich kann der Begriff “Webinar” nicht kostenfrei verwendet werden. Da die Nutzung der Marke im Netz weitverbreitet ist, wird hier davon ausgegangen, dass der Markeninhaber aktuell nicht flächendeckend gegen die Nutzung vorgeht. Mögliche Ansprüche des Markeninhabers zielen auf Unterlassung der Nutzung und – sofern Fahrlässigkeit nachgewiesen wird – Schadensersatz (vgl. § 14 Absätze 5 bis 7 MarkenG).

Auch könnten möglicherweise die Voraussetzungen eines Verfalls der Marke “Webinar” nach § 49 Absatz 2 Nummer 2 MarkenG vorliegen (“Begriffsentwicklung zur gebräuchlichen Bezeichnung”, vgl. BeckOK MarkenR/Kopacek, 20. Ed. 1.1.2020, MarkenG § 49 Rn. 3 f., 41 ff.; Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010 Rn. 34, MarkenG § 49 Rn. 34 f.). Allerdings müsste hierzu ein Feststellungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden mit der möglichen Folge, dass die Marke aus dem Register gelöscht wird. Nach aktuellem Stand (26. Mai 2020) wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt kein entsprechender Antrag gestellt.

Schließlich ist für die Verwendung des Begriffs aus markenrechtlicher Sicht maßgeblich, ob die Nutzung “im geschäftlichen Verkehr” stattfindet (in Abgrenzung zum rein wissenschaftlichen oder privaten Verkehr). Bei der Verwendung des Begriffs in Ihren Ankündigungen (über PM / Social Media) ist der Tatbestand “im geschäftlichen Verkehr” erfüllt

Fazit: wir raten Ihnen von einer Verwendung des Begriffs “Webinar” ab.

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